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Mittwoch, 23. September 2020
| Verfasser: Dr. Daniel Müller

Das neue Gebäudeenergiegesetz tritt zum November 2020 in Kraft

Worum geht es?

Nach einem mehrjährigen Gesetzgebungsverfahren wird es am 1. November so weit sein: das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) tritt in Kraft. Nachdem der Bundestag dem Gesetzesentwurf im Juni zugestimmt hatte, zog der Bundesrat Anfang Juli nach. Damit war der Weg für die Zusammenführung und Vereinheitlichung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG), des Energieeinspargesetzes (EnEG) und der Energieeinsparverordnung (EnEV) im GEG geebnet. Das neue Gesetz setzt außerdem die Anforderungen der europäischen Gebäuderichtlinie um. Über das laufende Gesetzgebungsverfahren berichteten wir bereits im Juli 2019.

Was sind die Inhalte?

Die Vereinfachung des Niedrigstenergiegebäudestandards der KfW, der für Neubauten und umfangreiche Renovierungen bei Bestandsbauten gelten wird, ist der zentrale Aspekt des GEG. Zu diesem Zweck werden nicht nur Anforderungen an Energieeffizienz und baulichen Wärmeschutz definiert, sondern auch Vorgaben für den Jahresprimärenergiebedarf gemacht, die anhand sogenannter Primärenergiefaktoren die Nutzung erneuerbarer Energien fördern. Zusätzlich wird gefordert, dass der Wärme- und Kältebedarf von Neubauten zumindest anteilig durch erneuerbare Energien gedeckt werden, wobei hier jedoch Quartierslösungen erlaubt sind. Allgemein gilt der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit für alle Anforderungen und Pflichten des Gesetzes.

Im Vergleich zum Referentenentwurf vom 23.10.2019 sind in die endgültige Fassung des Gesetzes noch einige wichtige Änderungen eingefügt worden. So werden etwa ab 2026 nicht nur Ölheizungen, sondern auch Heizungen mit festem fossilen Brennstoff, also Kohleheizungen, verboten sein. Neu ist auch ein Paragraph zur erneuten Überprüfung der Anforderungen des Gesetzes im Jahr 2023, der auch eine Prüfung der Nutzung synthetischer Energieträger im Sinne des GEG vorsieht.

Für den Messstellenbetrieb ist insbesondere § 6 des GEG relevant, der den Umgang mit Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen für Wärme, Kälte und Warmwasser festlegt. Wesentlich ist, dass die Letztverbraucher in regelmäßigen Abständen klare und verständliche Informationen zu Energieverbrauch und Betriebskosten erhalten müssen. Dabei müssen nicht nur Datenschutz und Datensicherheit gewährleistet werden, sondern es muss auch die Interoperabilität zwischen den beteiligten Komponenten sichergestellt werden. Dies bedeutet, dass auch proprietäre Lösungen verschiedener Dienstleister miteinander kompatibel sein müssen. Weiterhin müssen erhobene Daten anderen Energiedienstleistern zur Verfügung gestellt werden können - dies betrifft insbesondere den Anbieterwechsel. Die Forderungen nach Interoperabilität und Datenweitergabe sollen dabei mögliche Wettbewerbshindernisse aus dem Weg schaffen und somit den Wettbewerb zwischen Ablesedienstleistern deutlich stärken. Auffällig ist auch der Passus zur Datenkommunikation, der sich an den Formulierungen des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) orientiert und fordert, dass technische Standards in Technischen Richtlinien und Schutzprofilen des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) festgelegt werden sollen. Dies lässt vermuten, dass die Regularien der Marktkommunikation, die bisher für die Sparten Strom und Gas gelten, auf die Wasser-, Wärme- und Kälteversorgung ausgeweitet werden könnten.

Im Detail werden diese Festlegungen voraussichtlich mit der Novelle der Heizkostenverordnung definiert, die die Vorgaben der europäischen Energieeffizienzrichtlinie (EED – Energy Efficiency Directive) umsetzen wird. Über die Details und Chancen der EED haben wir bereits im Juni berichtet.

Wie finden wir das?

Der Niedrigstenergiegebäudestandard und die Förderung und Forderung erneuerbarer Energien für die Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden stellt nicht nur die Wohnungswirtschaft, sondern auch Abrechnungs- und Ablesedienstleister vor zahlreiche neue Fragestellungen. Gerade die Anforderungen des § 6 bedeuten umfangreiche Änderungen für den Messstellenbetrieb im Submetering. Hier muss nicht nur die Interoperabilität von Zählgeräten und Telekommunikationslösungen sichergestellt werden, sondern es ist auch mit einer Vereinheitlichung der Datenkommunikation zu rechnen – analog der heutigen Marktkommunikation. Dies würde erhebliche Änderungen an Bestandssystemen, aber auch an modernen fernauslesbaren Systemen erfordern, die viele Marktteilnehmer im Submetering vor erhebliche Herausforderungen stellen könnten. Im BMWi werden diese Diskussionen aktuell geführt an denen sich auch m2g beteiligt.


Ansprechpartner: Dr. Daniel Müller

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